Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall müssen Verletzte einen Durchgangsarzt (D-Arzt) aufsuchen. Das Orthopaedicum besitzt die Zulassung zur Behandlung von Arbeits- und Berufsunfällen. Wir führen die fachärztliche Erstversorgung durch und entscheiden, ob eine Weiterbehandlung durch den Hausarzt ausreicht oder ob eine fachärztliche Weiterbehandlung erforderlich ist.
Im Notfall ist natürlich eine schnelle medizinische Hilfe wichtig und es kann nach einem Arbeitsunfall jeder Arzt aufgesucht werden. Wer nach einem Arbeitsunfall jedoch länger als eine Woche behandelt wird oder auch am Tag nach dem Unfall noch arbeitsunfähig ist, muss zum Durchgangsarzt überwiesen werden.
Unfälle, die zu Verletzungen während der Arbeit oder auf dem Weg von und zum Arbeitsplatz passieren, sind über die Berufsgenossenschaften versichert. Definiert im versicherungsrechtlichen Sprachgebrauch ist ein Unfall als „von außen auf den menschlichen Körper einwirkendes, unfreiwilliges Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden führt“.
Aber nicht nur Unfälle unmittelbar am Arbeitsplatz stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Arbeitsunfälle gelten laut „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ auch ein
Wegeunfälle sind ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst. Dabei ist nicht nur der direkte Weg zum oder vom Ort der versicherten Tätigkeit (Arbeitsplatz, Schule, Kita etc.) versichert, auch bestimmte Umwege können unter Unfallversicherungsschutz stehen (versichert sind z.B. auch Eltern, wenn sie auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg zur Kita machen).
Hinweis: Es liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn Verletzungen oder Gesundheitsschäden ohne Einwirkung von außen zufällig während der versicherten Tätigkeit auftreten. Wenn zum Beispiel ein Mitarbeiter am Schreibtisch einen Herzinfarkt erleidet oder er bei einem bestehenden Bandscheibenschaden einen „Hexenschuss“ bekommt.
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